Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs und dann noch einmal fristlos.
Die Vorinstanzen gaben ihr recht und hielten die Eigenbedarfskündigung für wirksam.
Der Mietvertrag enthielt jedoch folgende Bestimmung:
"Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1. November 2004 und endet am 31. Oktober 2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."
Die Befristung des Mietvertrages war hiermit unwirksam, weil die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vorlagen. Gemäß § 575 Abs. 1 Satz 2 BGB galt der Vertrag daher als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
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